HITZE AM ARBEITSPLATZ

25.06.2019 | Alle Jahre wieder stellt sich die Frage, welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei hohen Temperaturen Arbeitsplatz haben.

Der Arbeitgeber ist gemäß § 618 BGB verpflichtet Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so zu unterhalten, dass Beschäftigte gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, als die Natur der jeweiligen Dienstleistung es gestattet. Auch § 3a ArbStättV schreibt dem Arbeitgeber vor, dass dieser dafür zu sorgen hat, Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu vermeiden.

Mit dieser allgemeinen Formulierung kann in der Regel niemand etwas verbindlich anfangen. Heißt das jetzt, dass man nach Hause gehen darf, wenn der Arbeitgeber gegen diese Pflicht verstößt? Und wann liegt überhaupt eine Gefahr für Leben und Gesundheit vor?

 

Die sehr allgemein gehaltene Formulierung des Gesetzgebers wird in der Arbeitsstättenregel ASR A3.5 „Raumtemperatur“ konkretisiert. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet genau diese Maßnahmen zur Wärmeentlastung anzuwenden die in diesem Regelwerk enthaltenen sind. Sofern er allerdings andere Maßnahmen ergreifen will, müssen diese jedoch den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen (Vgl. § 3a Abs. 1 S. 4 ArbStättV).

In der Arbeitsstättenregel ASR A3.5 werden drei Temperaturstufen unterschieden, nämlich die Überschreitung von +26 °C sowie +30 °C und letztlich +35 °C.

 

Grundsätzlich ist geregelt, dass die Lufttemperatur +26 °C nicht überschreiten soll. Sofern die Erhöhung der Temperatur von +26 °C auf eine Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zurückzuführen ist, so sind diese mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszustatten.

Wenn darüber hinaus auch die Außentemperatur über +26 °C steigt, sollen zusätzlich Maßnahmen ergriffen werden. Zunächst handelt es sich hierbei allerdings nur um Soll-Vorschriften.

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zu handeln besteht grundsätzlich noch nicht.

Ausnahmen hiervon können jedoch in Einzelfällen begründet sein. Dies ist insbesondere der Fall wenn besonders schutzbedürftige Beschäftigte wie z.B. Jugendliche, Ältere, Schwangere oder stillende Mütter in Räumen mit erhöhter Lufttemperatur tätig sind, schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist oder besondere Arbeits- oder Schutzkleidung getragen werden muss. In diesen Fällen kann die Tätigkeit bereits ab +26 °C als gesundheitsgefährdend eingestuft werden, sodass bereits hier über weitere Maßnahmen zu entscheiden ist.

 

Solche zusätzlichen Maßnahmen sind insbesondere:

•           effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z.B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)

•           Räume nachts auskühlen lassen und in den noch kühleren Morgenstunden gut lüften

•           eventuell bestehende Kleidervorschriften lockern (Achtung: dies entbindet nicht vom tragen notwendiger Schutzkleidung)

•           ausreichende Bereitstellung von Getränken

•           Verlagerung der Arbeitszeit

•           Klimaanlagen und/oder Ventilatoren installieren

 

Spätestens bei Überschreitung von +30 °C ist der Arbeitgeber allerdings dazu verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu ergreifen um die Belastung der Beschäftigten zu reduzieren. Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor.

 

Wird sogar eine Lufttemperatur von +35 °C überschritten, so ist der Arbeitsraum für die Zeit der Temperaturüberschreitung nicht mehr als solcher geeignet. Das heißt aber nicht, dass die Beschäftigten nach Hause gehen dürfen, sondern nur, dass in diesen Räumen nicht mehr gearbeitet werden darf. Alternativ könnte z.B. in einem anderen Raum, mit geringerer Temperatur, weitergearbeitet werden. Auch zu dieser Regelung wäre eine Ausnahme möglich, wenn wie bei Hitzearbeit (z.B. die Arbeit an Hochöfen) besondere technische Maßnahmen getroffen werden. Dann dürfte auch in diesen Räumen weitergearbeitet werden.

 

Bei sommerlicher Kleidung ist aber zu beachten, dass grundsätzlich zwar jede/r anziehen darf was er/sie will, allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Dies ist z.B. der Fall, wenn Dienstkleidung vorgeschrieben und zur Verfügung gestellt wird. Auch auf das Tragen von notwendiger Sicherheitskleidung wie z.B. Sicherheitsschuhe, Helme, Kittel oder ähnlichem kann nicht verzichtet werden. Ebenfalls zu beachten wären Üblichkeiten im Betrieb und der jeweiligen Branche.

 

In diesem Zusammenhang ist dringend zu empfehlen, keine eigenmächtigen Maßnahmen zu ergreifen. Sinnvoller ist es hingegen, im Betrieb gemeinsam mit dem Arbeitgeber konkrete Maßnahmen zu vereinbaren. Hierfür steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen über den Gesundheitsschutz gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, mit ihm über eine Regelung zur Gestaltung der Raumtemperatur zu verhandeln.

Von: ck

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