Urteil des Monats Mai 2019

13.05.2019 | Unter dieser Rubrik möchte die Rechtsstelle der Geschäftsstelle Darmstadt regelmäßig auf aktuelle Entscheidungen hinweisen, die in der Geschäftsstelle erstritten worden sind oder von erheblicher Bedeutung sind.

Für freigestellte Betriebsratsmitglieder gilt das Lohnausfallprinzip. Sie bekommen ihr Gehalt einschließlich aller Zulagen weitergezahlt. Und sie dürfen gegenüber den Kollegen weder begünstigt noch benachteiligt werden. Doch was ist, wenn das Betriebsratsmitglied ohne sein Ehrenamt aufgestiegen wäre? Mit dieser Frage musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG 29.08.2018; Aktenzeichen 7 AZR 206/17) beschäftigen.

 

Das Gericht lehnt die Zahlung der vom Betriebsrat gewünschten Zulagen ab.

Zwar haben Betriebsratsmitglieder grundsätzlich Anspruch auf Zahlung von Zulagen, wenn sie die vorher erhalten haben. Es gilt das Lohnausfallprinzip. Betriebsratsmitglieder müssen (nach § 37 Abs. 2 BetrVG) genau denselben Lohn erhalten wie vor Amtsübernahme bzw. Freistellung. Zum Lohn gehören neben dem Grundgehalt auch sämtlich Zulagen für Mehr-, Schicht-, Nacht- Akkord- und Sonntagsarbeit, außerdem Erschwernis- und Schmutzzulagen.

Fragt sich nun, was passiert, wenn das Betriebsratsmitglied – hätte es weitergearbeitet – beruflich aufgestiegen wäre. Dann ist die neue Tätigkeit für die Berechnung des Gehalts relevant. Im konkreten Fall hätte das Betriebsratsmitglied die Funktion eines Aufgabenleiters übernommen. Aufgabenleiter erbringen aber im zu entscheidenden Fall weder Schichtdienst noch Tätigkeiten zu ungünstigen Zeiten. Zulagen kommen daher für die neue Tätigkeit nicht in Betracht und sind nicht zu bezahlen. Das Betriebsratsmitglied wurde stattdessen ja auch höhergruppiert in die Tarifgruppe, die es als Aufgabenleiter verdient.

Von: jd

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