Urteil des Monats Januar 2019

16.01.2019 | Unter dieser Rubrik möchte die Rechtsstelle der Geschäftsstelle Darmstadt regelmäßig auf aktuelle Entscheidungen hinweisen, die in der Geschäftsstelle erstritten worden sind oder von erheblicher Bedeutung sind.

Es gibt Mitarbeiter, die im Berufsleben die von ihnen geforderte Leistung nicht erbringen. Warum diejenigen im Vergleich zu ihren Kollegen ein viel kleineres Arbeitspensum schaffen, kann verschiedene Gründe haben.

 

Dass ein Arbeitnehmer schlechte Leistungen bei der Arbeit erbringt, kann ihm aber nicht so ohne weiteres vorgeworfen werden. Zu langsames Arbeiten (quantitative Minderleistung) oder das gehäufte Auftreten von Fehlern macht den Arbeitnehmer aus Sicht des Arbeitgebers zum „Low Performer“. Arbeitsrechtliche Sanktionen sind oft die Folge.

 

Ein Kündigungsgrund ist diese Schlechtleistung jedenfalls dann nicht, wenn es sich hierbei um „arbeitsplatzspezifische“ Fehler handelt, d.h. Fehler, die vergleichbaren Arbeitnehmern genauso unterlaufen, nur eben nicht so gehäuft oder nicht in so schwerwiegender Form.

Wirksam gekündigt werden kann einem Arbeitnehmer mit Kündigungsschutz, also wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und der Betrieb kein Kleinbetrieb ist, nur, wenn ihm die schlechte Leistung vorgeworfen werden kann. Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetztes ist die schlechte Leistung dann also nur, wenn sie aus mangelnder Anstrengung des Arbeitnehmers resultiert. Denn Arbeitnehmer sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verpflichtet, „unter angemessener Ausschöpfung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit zu arbeiten“.

 

In einer von der Rechtsstelle geführten Verfahren hat das hessische Landesarbeitsgericht diese Rechtsprechung noch einmal bestätigt und ausgeführt, dass ein Arbeitnehmer tun muss, was er soll und zwar so gut, wie er kann. Die Leistungspflicht ist nicht starr, sondern dynamisch und orientiert sich an der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers. Ein objektiver Maßstab ist nicht anzusetzen.

Der Kündigungsversuch des Arbeitgebers ist gescheitert. Sowohl die I. Instanz als auch die II. Instanz haben zugunsten des Arbeitnehmers entschieden.

Von: jd

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