Recht & Rat

Urteil des Monats Januar 2021

25.01.2021 | Unter dieser Rubrik möchte die Rechtsstelle der Geschäftsstelle Darmstadt regelmäßig auf aktuelle Entscheidungen hinweisen, die in der Geschäftsstelle erstritten worden sind oder von erheblicher Bedeutung sind.

Die tariflichen Nachtschichtzuschläge, unter anderem im Bereich der Metall- und Elektroindustrie sind seit geraumer Zeit Gegenstand der juristischen Auseinandersetzung. Mehrere tausend Verfahren sind im ganzen Bundesgebiet Gegenstand in arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Zwischenzeitlich ist diese Problematik beim Bundesarbeitsgericht angekommen. Am 09.12.2020 hat sich das Gericht damit befasst (Pressemitteilung Nr. 46/20). Das Gericht hat in der Sache keine Entscheidung getroffen, sondern den Rechtsstreit zur weiteren Klärung an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verwiesen.

 

Tarifvertragliche Regelungen, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Ausgleich vorsehen als für regelmäßige Nachtarbeit, werfen in den Verfahren Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht auf. Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht daher den EuGH, Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht zu beantworten. Führen tarifvertragliche Regelungen die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) durch, wenn sie unterschiedlich hohe Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit enthalten? Ist eine tarifvertragliche Regelung gleichbehandlungswidrig nach Art. 20 der Charta, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht, wenn damit neben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Nachtarbeit auch Belastungen wegen der schlechteren Planbarkeit der Arbeitszeit ausgeglichen werden sollen?

 

Erneut brauchen die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen langen Atem. In den verschiedenen Instanzen haben die Arbeitsgericht sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten der Arbeitnehmerschafft entschieden. Es bleibt weiter spannend und wir werden weiter darüber informieren. Dies auch vor dem Hintergrund, dass in mehreren von uns betreuten Betrieben die Beantwortung dieser Frage mit Spannung erwartet wird.

Von: ne

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