Urteil des Monats März: Kein „Mindesthaltbarkeitsdatum“ beim BEM

30.03.2022 | Unter dieser Rubrik möchte die Rechtsstelle der Geschäftsstelle Darmstadt regelmäßig auf aktuelle Entscheidungen hinweisen, die in der Geschäftsstelle erstritten wurden oder von erheblicher Bedeutung sind.

Kein „Mindesthaltbarkeitsdatum“ beim BEM

In der Vergangenheit hat sich immer wieder die Frage gestellt, ab wann Beschäftigten (insbesondere vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung) erneut ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) angeboten werden muss, wenn sie nach einem bereits durchgeführten BEM erneut 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt waren, oder wenn sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein BEM abgelehnt haben.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 18.11.2021 (Az.: 2 AZR 138/21) diese Frage beantwortet.

Ziel der gesetzlichen Vorgaben (§167 Abs. 2 SGB IX) ist es,

  • durch eine geeignete Gesundheitsprävention das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft zu sichern,
  • festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist, und
  • herauszufinden, ob Möglichkeiten bestehen, eine bestehende Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneute Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu fördern.

Überschreitet ein Arbeitnehmer die „kritische Schwelle“ von 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres besteht ein unverzüglicher Handlungsbedarf für die Sicherung des Arbeitsverhältnisses in Form eines BEM. Dem ist zuzustimmen. Das BEM Verfahren ist als verlaufs- und ergebnisoffener Suchprozess durchzuführen, der individuell angepasste Lösung zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll. Je nach Einzelfall kann das Ergebnis eines solchen Verfahrens ganz unterschiedlich ausfallen.

Von: mw

Unsere Social Media Kanäle