Urteil des Monats Oktober 2018

05.11.2018 | Unter dieser Rubrik möchte die Rechtsstelle der Geschäftsstelle Darmstadt regelmäßig auf aktuelle Entscheidungen hinweisen, die in der Geschäftsstelle erstritten worden sind oder von erheblicher Bedeutung sind.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat am 25.09.2018 (gerichtliches Aktenzeichen: 8 AZR 26/18) entschieden, dass ein Arbeitnehmer sich nicht auf § 288 Abs. 5 BGB stützen kann und somit bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers pauschal keine 40,- EUR Verzugspauschale verlangen kann.

Der Pressemitteilung des BAG ist als Begründung zu entnehmen, dass § 12a ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch der 40,- EUR Verzugspauschale ausschließt.

Eine abschließende juristische Bewertung der Entscheidung kann aber erst vorgenommen werden, wenn das vollständig abgefasste Urteil des BAG vorliegt, was erfahrungsgemäß noch einige Zeit dauern wird. Es ist aber zu erwarten, dass wir die bisherige Praxis aufgeben müssen und den pauschalen Betrag nicht mehr juristisch durchsetzen können. Erste Andeutungen der Richterschaft in laufenden Verfahren lassen dies vermuten.

Von: jd

Unsere Social Media Kanäle